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Zimmer & Wohnungen für Monteure

Anmeldung und Meldeschein für Monteure

Meldeschein und Anmeldung beim Amt sind zwei getrennte Pflichten. Die Anmeldung einer Wohnung ist innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug fällig.

oder per E-Mail: info@monteurzimmerdortmund.de

Beim Thema Meldung werden zwei Dinge verwechselt, die nichts miteinander zu tun haben. Das eine ist der Meldeschein, den eine Beherbergungsstätte ausländischen Gästen am Anreisetag vorlegt. Das andere ist die Anmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug fällig, für kurze Aufenthalte gelten Ausnahmen. Diese Seite behandelt beide Pflichten getrennt und nennt die jeweilige Norm. Rechtsberatung ersetzt sie nicht.

Seit 2025 unterschreiben nur noch ausländische Gäste

Deutsche Staatsangehörige füllen in Beherbergungsstätten seit dem 1. Januar 2025 keinen Meldeschein mehr aus. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat § 29 Absatz 2 BMG um das Wort „ausländische" ergänzt. Wer daraus schließt, die Hotelmeldepflicht sei abgeschafft, liegt falsch: Für ausländische Gäste gilt sie unverändert.

Ausländische Gäste unterschreiben den besonderen Meldeschein handschriftlich am Tag der Ankunft und weisen sich mit einem anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz aus. Der Betreiber gleicht die Angaben mit dem Dokument ab. Abweichungen oder ein fehlendes Dokument vermerkt er auf dem Meldeschein. Den Wortlaut finden Sie in § 29 BMG.

Der Meldeschein enthält ausschließlich diese Angaben: Ankunft und voraussichtliche Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl und Staatsangehörigkeit ausländischer Mitreisender sowie die Seriennummer des Ausweisdokuments. Mitreisende ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder werden nur als Anzahl angegeben.

Reisegruppen: eine Regel mit offener Kante

Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Pflicht nur den Reiseleiter. Er gibt die Zahl der ausländischen Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeit an. Ob eine Montagekolonne oder eine Gruppe von Arbeitnehmern einer Firma eine Reisegesellschaft im Sinne des Gesetzes ist, sagt das Bundesmeldegesetz nicht.

Für Disponenten heißt das: Planen Sie damit, dass jede ausländische Person unterschreibt, und klären Sie eine Erleichterung vorher mit der zuständigen Behörde. Was sonst vor der Anreise zu klären ist, steht in der Checkliste für die Buchung.

Elektronisch statt handschriftlich

Mit Zustimmung des Gastes darf die Meldepflicht elektronisch erfüllt werden. § 29 Absatz 5 BMG nennt drei Wege für die Bestätigung am Anreisetag: eine Kartenzahlung mit starker Kundenauthentifizierung, den elektronischen Identitätsnachweis mit eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel oder das Vor-Ort-Auslesen dieser Dokumente.

Die eID-Karte ist eine deutsche Karte, die Bürgerinnen und Bürgern der EU und des EWR auf Antrag ausgestellt wird. Ein ausländischer Personalausweis steht nicht in der Aufzählung. Für Monteure aus dem EU-Ausland bleibt elektronisch deshalb praktisch nur die Kartenzahlung.

Aufbewahrung, Vernichtung, Bußgeld

Ausgefüllte Meldescheine oder elektronisch erhobene Daten sind ab dem Tag der Abreise ein Jahr aufzubewahren und danach innerhalb von drei Monaten zu vernichten. Die zuständigen Behörden dürfen sie einsehen oder maschinenlesbar anfordern.

Wer keine Meldescheine bereithält, sie nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht bis 1.000 Euro. Dieselbe Grenze gilt für Gäste, die den Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreiben.

Wann die Anmeldung beim Amt fällig wird

Die zweite Pflicht betrifft die Wohnung. Wer eine Wohnung bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an. Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Für kurze Aufenthalte gibt es Ausnahmen, und sie hängen daran, ob jemand schon in Deutschland gemeldet ist.

Fall Frist für die Anmeldung
Wohnungsbezug ohne Ausnahme innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug
bereits in Deutschland gemeldet, Aufenthalt bis 6 Monate keine An- und Abmeldung für diese Wohnung
bereits in Deutschland gemeldet, Aufenthalt über 6 Monate innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der 6 Monate
Wohnsitz im Ausland, in Deutschland nicht gemeldet, Aufenthalt über 3 Monate innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der 3 Monate
Auszug ohne neue Wohnung in Deutschland Abmeldung innerhalb von 2 Wochen, frühestens eine Woche vorher

Das Kriterium ist der Wohnsitz, nicht die Staatsangehörigkeit. Ein polnischer Monteur, der in Deutschland bereits gemeldet ist, fällt unter die Sechs-Monats-Grenze. Steht von Anfang an ein längerer Aufenthalt fest, kann die Anmeldung schon zwei Wochen nach dem Einzug fällig sein; der Wortlaut von § 27 Absatz 2 BMG lässt das offen.

Für Beherbergungsstätten gilt zusätzlich § 29 Absatz 1 BMG: Wer dort für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der gewöhnlichen Meldepflicht. Gemeint sind Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen. Ob eine möblierte Wohnung mit Nachtpreis und Mindestaufenthalt melderechtlich darunterfällt oder als Wohnung zählt, ist eine Frage des Einzelfalls. Verbindlich entscheidet das die Meldebehörde, nicht der Vermieter. Wer sich nicht, falsch oder verspätet an- oder abmeldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Rahmen bis 1.000 Euro.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz ist bei einer zu erwartenden Nutzungsdauer von weniger als zwei Wochen in der Regel kein Beziehen einer Wohnung anzunehmen. Die Vorschrift bindet die Meldebehörden, ein Gesetz ist sie nicht. Für sehr kurze Einsätze heißt das meist: kein Gang zum Amt.

Ohne Wohnungsgeberbestätigung geht es nicht

Wird eine Anmeldung fällig, muss der Wohnungsgeber mitwirken. Er oder eine von ihm beauftragte Person bestätigt den Einzug innerhalb von zwei Wochen, entweder schriftlich gegenüber der meldepflichtigen Person oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde.

In die Bestätigung gehören Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei fremdem Eigentum zusätzlich der Name des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Die Anschrift des Eigentümers gehört nicht hinein. Wer die Bestätigung nicht, falsch oder zu spät ausstellt, riskiert bis zu 1.000 Euro. Wer eine Anschrift für eine Scheinanmeldung bereitstellt, riskiert bis zu 50.000 Euro.

Sagen Sie uns früh Bescheid, wenn ein Aufenthalt in die Anmeldefrist läuft. Dann liegt die Bestätigung vor dem Termin beim Amt bereit. Wer von vornherein für Monate bleibt, findet die Einzelheiten unter Wohnen auf Zeit in Dortmund.

Anmelden in Dortmund

Staatsangehörige anderer EU-Staaten können sich in Dortmund nach Angaben der Stadt ausschließlich über das Amt für Migration anmelden, Bereich Freizügigkeitsangelegenheiten. Nicht-EU-Staatsangehörige wenden sich an die Bürgerdienste International. Mitzubringen sind alle Ausweis- und Passdokumente und eine aktuelle Wohnungsgeberbestätigung, bei EU-Staatsangehörigen zusätzlich ein Lichtbild.

Vorsprachen gibt es nur mit Termin, gebucht wird online. Die Anmeldebestätigung ist kostenfrei. Zusätzlich bietet die Stadt eine elektronische Wohnsitzanmeldung mit der eID-Funktion an. Die Angaben dazu stehen auf der Seite Wohnsitzanmeldung der Stadt Dortmund.

Dass EU-Bürger sich bei jedem Bürgerbüro anmelden könnten, ist ein verbreiteter Irrtum. Prüfen Sie die Zuständigkeit vor der Terminbuchung, sonst verlieren Ihre Leute einen halben Arbeitstag.

Was wir beim Einzug brauchen

Für die Buchung selbst genügen Personenzahl, Zeitraum und Einsatzort. Kommen ausländische Beschäftigte, halten Sie die Ausweisdokumente für den Anreisetag bereit. Wird eine Anmeldung fällig, sprechen Sie uns wegen der Bestätigung an. Welche Unterkunft für längere Einsätze passt, zeigt die Seite zur Unterkunft für Fachkräfte.

Fragen beantworten wir unter 0231 989 43888, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, schriftlich unter info@monteurzimmerdortmund.de oder über das Formular unten auf dieser Seite. Verbindliche Auskünfte zur Meldepflicht im Einzelfall erteilt die Meldebehörde.

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Häufige Fragen

Müssen deutsche Gäste noch einen Meldeschein unterschreiben?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 müssen deutsche Staatsangehörige in Beherbergungsstätten keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Geändert wurde § 29 Absatz 2 BMG durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz. Abgeschafft ist die Pflicht damit aber nicht, sie gilt für ausländische Gäste weiter.

Was steht auf dem besonderen Meldeschein?

Ankunftstag und voraussichtliche Abreise, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten, Anschrift, Zahl und Staatsangehörigkeit ausländischer Mitreisender sowie die Seriennummer des Passes oder Passersatzpapiers. Weitere Angaben sieht § 30 Absatz 2 BMG nicht vor.

Muss ein ausländischer Gast seinen Pass vorzeigen?

Ja, am Tag der Ankunft gegenüber dem Betreiber, mit einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Der Betreiber vergleicht die Angaben mit dem Dokument und vermerkt Abweichungen auf dem Meldeschein. Für deutsche Gäste gilt diese Pflicht nicht.

Unterschreibt bei einer Kolonne nur der Vorarbeiter?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. § 29 Absatz 2 BMG sieht für Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen vor, dass nur der Reiseleiter die Pflicht trifft. Ob eine Montagekolonne eine Reisegesellschaft in diesem Sinne ist, regelt das Gesetz nicht. Klären Sie das vorab mit der Meldebehörde.

Geht der Meldeschein auch digital?

Mit Zustimmung des Gastes ja. § 29 Absatz 5 BMG nennt drei Wege: eine Kartenzahlung mit starker Kundenauthentifizierung, den elektronischen Identitätsnachweis mit eID-Karte oder elektronischem Aufenthaltstitel oder das Auslesen dieser Dokumente vor Ort. Ein ausländischer Personalausweis ist dort nicht genannt.

Wie lange werden Meldescheine aufbewahrt?

Ab dem Tag der Abreise ein Jahr. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist sind sie zu vernichten. Wer Meldescheine nicht bereithält, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen liegt bei bis zu 1.000 Euro.

Wann muss sich ein Monteur bei der Meldebehörde anmelden?

Wer eine Wohnung bezieht, meldet sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an. Wer bereits in Deutschland gemeldet ist und höchstens sechs Monate bleibt, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer im Ausland wohnt und hier nicht gemeldet ist, meldet sich an, sobald der Aufenthalt drei Monate überschreitet.

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Eine Bestätigung des Wohnungsgebers über den Einzug, die für die Anmeldung gebraucht wird. Sie enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, bei fremdem Eigentum zusätzlich den Namen des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Grundlage ist § 19 BMG.

Wo melden sich EU-Bürger in Dortmund an?

Nach Angaben der Stadt ausschließlich über das Amt für Migration, Bereich Freizügigkeitsangelegenheiten. Nicht-EU-Staatsangehörige gehen zu den Bürgerdiensten International. Mitzubringen sind alle Ausweis- und Passdokumente sowie eine aktuelle Wohnungsgeberbestätigung, bei EU-Staatsangehörigen zusätzlich ein Lichtbild.

Was kostet die Anmeldung?

Die Anmeldebestätigung ist nach Angaben der Stadt Dortmund kostenfrei. Vorsprachen gibt es nur mit Termin, gebucht wird online. Wer die Frist überschreitet, handelt ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen des Bundesmeldegesetzes reicht bis 1.000 Euro.

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